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Urteil Appellationsgericht (BS - SB.2019.94 (AG.2020.170))

Zusammenfassung des Urteils SB.2019.94 (AG.2020.170): Appellationsgericht

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 26. Februar 2020 über eine Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen entschieden. Der Berufungskläger wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln als Halter eines Fahrzeugs zu einer Busse von CHF 180.- verurteilt. Er hatte bestritten, der Fahrer gewesen zu sein, und keine genauen Angaben zur fahrenden Person gemacht. Das Gericht bestätigte die Strafe und wies die Berufung ab. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 und einer Urteilsgebühr von CHF 200.- muss der Berufungskläger tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts SB.2019.94 (AG.2020.170)

Kanton:BS
Fallnummer:SB.2019.94 (AG.2020.170)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid SB.2019.94 (AG.2020.170) vom 26.02.2020 (BS)
Datum:26.02.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verurteilung als Halter zu einer Busse von CHF 180.00
Schlagwörter: Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Gericht; Urteil; Busse; Halter; Verfahren; Ordnungsbusse; Ordnungsbussen; Recht; Verkehrsregeln; Über; Basel; Basel-Stadt; Verletzung; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Bundes; Staatsanwaltschaft; Urteils; Übertretung; Fahrer; Schweiz; Ordnungsbussengesetz; Person
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ;Art. 104 StGB ;Art. 27A SVG ;Art. 333 StGB ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 OBG ;Art. 7 OBG ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Eugster, Basler 2.Auflage , Art.398, Art. 398 StPO, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2019.94 (AG.2020.170)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



SB.2019.94


URTEIL


vom 26. Februar 2020



Mitwirkende


lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Barbara Schneider

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich




Beteiligte


A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse21, 4001 Basel



Gegenstand


Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juni 2019


betreffend Verletzung der Verkehrsregeln; Halterhaftung



Sachverhalt


Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25.Juni 2019, in Anfechtung eines Strafbefehls vom 27.März 2019, wurde festgestellt, dass mit dem Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...] eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen worden ist, und A____ wurde als Halter des Fahrzeugs zu einer Busse von CHF180.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF208.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF200.- (bei Verzicht auf eine Berufung einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF100.-) auferlegt (act.1, S.56-60).


Gegen dieses Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 5.Juli 2019 Berufung angemeldet (act.1, S. 69) und mit Schreiben vom 23.August 2019 die Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingereicht (act.1, S. 97). Der Berufungskläger beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt (act.1, S. 104).


Mit Verfügung vom 26.September 2019 bzw. 30.Oktober 2019 hat die Verfahrensleiterin die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde und ihnen jeweils eine Frist zur Ergänzung bzw. zur Berufungsantwort gesetzt (act.1, S. 104 und 106). Der Berufungskläger hat seine Eingabe innert Frist nicht ergänzt (act.1, S. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4.Dezember 2019 auf die Einreichung einer Berufungsantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (act.1, S. 108).


Das vorliegende Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.


Erwägungen


1.

1.1 Nach Art.398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs. 1 in Verbindung mit §92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung Änderung, sodass er gemäss Art.382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf die nach Art.399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.


1.2 Wie die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 26.September 2019 bzw. 30.Oktober 2019 den Parteien bereits mitgeteilt hat, kann das Berufungsgericht gemäss Art.406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens Vergehens beantragt wird. Da dies vorliegend der Fall ist, wird die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt.


1.3 Gemäss Art.398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete jedoch - wie vorliegend - ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.398 Abs.4StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art.398 Abs.4 StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art.398 Abs.4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.Auflage 2014, Art.398 StPO N3a; AGE SB.2018.48 vom 17.Mai 2019 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2.April 2019 E. 1.3).

1.4 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art.404 Abs.1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil, wie auch die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.


2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 27.März 2019 (act.1 S. 3-4) das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 16-20 km/h am Sonntag, 30.September 2018 um 03:38 Uhr auf der Autobahn A2, Kleinbasel Km 1, begangen mit dem Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...], vor. Nachdem der Berufungskläger dagegen Einsprache erhoben hat, in welcher er im Wesentlichen geltend machte, er sei nicht der Fahrer gewesen, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift am 2.April 2019 an das Strafgericht (act.1, S. 39). Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass das im Strafbefehl genannte Verkehrsdelikt mit dem Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...] begangen wurde. Obwohl der Berufungskläger wiederholt bestritten hat, den Personenwagen zur Tatzeit gelenkt zu haben, aber er es zudem unterliess, den Namen und Adresse des Fahrzeugführers bekannt zu geben, wurde er aufgrund (des damaligen) Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03) als Halter des Fahrzeugs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF180.- verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt (siehe vorinstanzliches Urteil).


2.2 Es ist unbestritten, dass mit dem Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...] am 30.September 2018 die im Strafbefehl genannte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.


Der Berufungskläger hat aber stets bestritten, der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Der Berufungskläger hat in seiner "Bussen online" Einsprache am 29.Oktober 2018 (act. 1, S. 19-20) angegeben, zwei Familienangehörige von ihm seien zur genannten Tatzeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Mit Schreiben an die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2.November 2018 konkretisierte er, die zwei Familienangehörige seien ein Mann und eine Frau gewesen. Weiter führte der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 29.März 2019 gegen den Strafbefehl aus, er sei nicht der Fahrer gewesen, da er sich zum Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe. Auch in seinem Schreiben vom 15.April 2019 und in seiner Berufungsanmeldung vom 5.Juli 2019 an das Strafgericht Basel-Stadt sowie in der Berufungserklärung an das Appellationsgericht vom 23.August 2019 bestreitet er, der Fahrer gewesen zu sein. Er stellte sich jeweils auf den Standpunkt, niemanden auf dem Bild erkennen zu können. Somit könne er auch keine Auskunft über den Fahrer machen. Würde er jemanden beschuldigen, dann würde er sich strafbar machen. In seiner Berufungsanmeldung machte er geltend, dies sei nicht mit dem deutschen Recht vereinbar, und er wolle die Strafe, da falsch, nicht bezahlen. Sinngemäss beantragt der Berufungskläger somit einen Freispruch von der Verletzung von Verkehrsregeln.


2.3 Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufungserklärung nicht mit dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts auseinander. Dieses ist in jeder Hinsicht korrekt und sorgfältig redigiert, weshalb mit den folgenden ergänzenden Erwägungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.

3.1 Da die Verkehrsregelverletzung in der Schweiz stattgefunden hat, kommt aufgrund des Territorialitätsprinzip Schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 3 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 104 StGB, Art. 333 StGB und Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art.1 StPO regelt die Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze.


3.2 Am 01.01.2020 sind das neue Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) sowie die neue Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11) in Kraft getreten. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 StGB) ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Berufungskläger bei der nachträglichen Beurteilung das mildere ist. Vorliegend entspricht der damalige Art. 6 OBG inhaltlich dem heutigen Art. 7 OBG im Grundsatz. Somit ist das neue Ordnungsbussengesetz für den Berufungskläger nicht das mildere Gesetz, weshalb das alte Ordnungsbussengesetz zur Anwendung kommt.


Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) mit Ordnungsbussen bis CHF 300.- behandelt werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Sofern die Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen moderat ist und noch als Übertretung und folglich mit einer Busse geahndet werden kann - dies ist auf Autobahnen bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h möglich (Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. e. der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031) - kommt das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung, so auch im vorliegenden Fall, bei welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten) betrug (vorinstanzliches Urteil, S. 2).


3.3 Art. 6 Abs. 1 OBG sieht vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Dabei müssen die Angaben vollständig und plausibel sein, so dass dieser mit verhältnismässigem Aufwand identifiziert werden kann. Diesfalls wird die Busse dem Angegebenen eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, er sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Abs. 5).


Wie die Vorinstanz schon festgestellt hat, ist unbestritten, dass der Berufungskläger im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Daher ist er, wenn das Fahrzeug in der Schweiz gefahren wird, als Halter im Sinne von Art. 6 OBG anzusehen. Irrelevant ist, ob es eine Halterhaftung in Deutschland gibt nicht.


3.3.1 Wie oben ausgeführt, und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (erstinstanzliches Urteil, S. 4), hat der Berufungskläger stets bestritten der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sein. Er wollte diesbezüglich auch keine genauen Angaben zur fahrzeuglenkenden Person machen, da er den Fahrzeuglenker auf den Bildern nicht genau erkennen könne und er sich strafbar machen würde, wenn er jemanden beschuldigen würde, den er nicht eindeutig identifizieren könne.


3.3.2 Der Berufungskläger wurde in der Übertretungsanzeige vom 18.Oktober 2018, in der online Bussen Einsprache vom 29.Oktober 2018, dem darauffolgenden Schreiben der Kantonspolizei vom 30.Oktober 2018 und in der Zahlungserinnerung vom 10.Januar 2019 mehrmals auf die Halterhaftung hingewiesen. Es steht ausdrücklich vermerkt, dass die Ordnungsbusse vom Fahrzeughalter zu bezahlen ist, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt ist nicht bekannt gegeben wird (act.1, S. 17, 20, 21 und 29). Der Beschwerdeführer macht in zahlreichen Schreiben geltend, niemanden erkennen, und damit auch keine Angaben zur fahrenden Person machen zu können; somit sei die Strafe falsch. Er verkennt seine Haftbarkeit als Halter. Massgebend ist, dass der Berufungskläger den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht bekanntgegeben hat. Ist nicht bekannt, wer die Widerhandlung begangen hat, so wird der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter bestraft (Art.6 Abs. 1 OBG). Dadurch wird auch die Problematik des Zeugnisverweigerungsrechts, welches unter Familienangehörigen besteht (Art.169 StPO) und auf das sich der Berufungskläger beruft, entschärft (BGer 6B.1007/2016 vom 10.Mai 2017 E. 1.4). Der Halter ist mit dieser Regelung nicht gezwungen, seine Familienangehörigen zu verraten; letztlich ist es ihm überlassen, ob er als verantwortlicher Halter die Busse selber bezahlt und den Betrag bei der tatsächlich fahrzeuglenkenden Person einfordert, ob er die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nennt. Nach Abs.5 dieser Bestimmung ist die Busse auch dann vom Halter zu bezahlen, wenn mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer der Fahrzeugführer ist. Bei einer drohenden Busse von CHF180.- wäre der Aufwand, den tatsächlichen Fahrzeugführer im Familienangehörigenkreis des Berufungsklägers, notabene rechtshilfeweise in Deutschland, ausfindig zu machen, unverhältnismässig gross.


3.3.3 Da die Halterhaftung nur im Ordnungsbussenverfahren möglich ist und durch die Einsprache gegen den Strafbefehl das ordentliche Strafverfahren eingeleitet worden ist, muss der Berufungskläger gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG die Busse nur dann nicht bezahlen, wenn er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (weil das Fahrzeug beispielsweise gestohlen wurde). Dies wurde jedoch vom Berufungskläger nie geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Berufungskläger ist somit zu Recht als Halter des Fahrzeugs die Busse der Verkehrsregelverletzung auferlegt worden.


4.

Die Vorinstanz hat in Bestätigung des Strafbefehls die einfache Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF180.- geahndet. Die Höhe der Busse erscheint angemessen und korrekt, da der Ordnungsbussenkatalog in der Ordnungsbussenverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h auf Autobahnen gemäss Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. d. OBV eine Busse von CHF 180.- vorsieht. Die Höhe der Busse wurde durch den Berufungskläger im Übrigen nicht explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem Aspekt der Strafzumessung zu bestätigen ist.


5.

Zusammenfassend ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung, der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 180.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, in Anwendung von Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27Abs.1 SVG, Art.22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SVV, SR 741.21), Art.4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art.6 OBG und Art.106 StGB.


6.

Der Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF200.-) und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF800.- (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).


Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Der Berufungskläger wird in Abweisung der Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF180.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art.90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.27 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art.4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung, Art.6 des Ordnungsbussengesetzes, Art.106 des Strafgesetzbuches.


Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF200.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF800.-.


Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw Nathalie Fröhlich



Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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